Als Linzer Rechtsanwaltskanzlei beraten wird neben dem allgemeinen Ehe- und Familienrecht insbesondere auch bei Scheidungen und nehmen die rechtliche Vertretung sowohl bei außergerichtlichen Verhandlungen, als auch im streitigen und außerstreitigen Gerichtsverfahren wahr. Dr. Elisabeth Humer Rieger, M.B.L., ist ausgebildete Mediatorin.

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Ihre Rechtsanwälte im Scheidungsrecht:

„Unsere Ehe ist in der Krise. Wie kann ich mich scheiden lassen?“

Sie erhalten im Rahmen unserer Beratung vorab bereits die wesentlichen Informationen über die Formen der Scheidung und besprechen wir gemeinsam, welches Verfahren in Ihrer individuellen Situation passend und am zielführendsten ist.

Zentrale Punkte der Beratung sind neben der Beantwortung der Frage, ob der Weg einer einvernehmlichen Scheidung oder einer streitigen Scheidung gewählt werden soll, auch die Information über die Vermögensaufteilung bzw. Aufteilung allenfalls bestehender Schulden. Sie erhalten umfassende Information über die Auswirkungen der Scheidung auf den Unterhalt, einerseits Unterhaltsansprüche der Ehegatten, andererseits Unterhaltsansprüche der Kinder. Auch die Obsorge über die Kinder, deren künftiger Aufenthalt und der persönliche Kontakt ist zu regeln, ebenso wie das Schicksal der Ehewohnung.

Nicht zuletzt berücksichtigen wir auch die Auswirkungen der Scheidung auf die sozial- und pensionsrechtliche Stellung des Geschiedenen.

Das österreichische Recht kennt zwei Formen der Scheidung, nämlich die einvernehmliche Scheidung und die streitige Scheidung.

Einvernehmliche Scheidung:

„Wie löse ich eine Ehe möglichst einfach, rasch und kostengünstig auf?“

Bei der einvernehmlichen Scheidung wird das Ziel verfolgt, eine Einigung der Ehepartner über die Auflösung der Ehe und Ihrer Folgen zu finden.

Eine einvernehmliche Scheidung setzt voraus:

  • einen gemeinsamen Scheidungsantrag an das Gericht,
  • mindestens 6 Monate Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft,
  • das Zugeständnis einer unheilbaren Ehezerrüttung,
  • eine schriftliche Einigung über die wesentlichen Scheidungsfolgen.

Die Scheidungsfolgenvereinbarung muss eine Einigung enthalten über:

  • Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, ehelicher Ersparnisse und allfälliger Schulden
  • Unterhaltsansprüche der Ehegatten
  • Obsorge über die Kinder und bei gemeinsamer Obsorge den hauptsächlichen Aufenthalt der Kinder sowie die Regelung des persönlichen Kontaktes
  • Unterhaltsansprüche der Kinder

Wir unterstützen Sie bei der Erarbeitung der für die einvernehmliche Scheidung erforderlichen Scheidungsfolgenvereinbarung und vertreten im gerichtlichen Verfahren zur Erwirkung der einvernehmlichen Scheidung.

Einvernehmen der Ehepartner vorausgesetzt, stellt die einvernehmliche Scheidung in vielen Fällen die einfachste, billigste und schnellste Variante der Auflösung der Ehe dar.

Streitige Scheidung:

„Mein Partner/meine Partnerin lehnt eine Scheidung ab. Welche Möglichkeiten habe ich mich dennoch scheiden zu lassen?“

Sofern zwischen den Ehegatten kein Einvernehmen über die Auflösung der Ehe und deren Folgen erzielt werden kann, bietet das österreichische Recht die Möglichkeit bei Verschulden eines Ehepartners oder unheilbarer Zerrüttung der Ehe diese einseitig aufzulösen. Wie beraten Sie über den Ablauf des in diesem Fall erforderlichen Scheidungsverfahrens und unterstützen Sie als Scheidungsanwälte bei der Verfassung und Einbringung der Scheidungsklage beim zuständigen Gericht und vertreten Sie und Ihre Interessen bestmöglich im Scheidungsverfahren.

Scheidungsgründe, also schuldhafte schwere Eheverfehlungen, die eine Verschuldensscheidung rechtfertigen, können darstellen:

  • Die Verletzung der Treuepflicht, etwa durch Ehebruch, Verschweigen von Kontakten, Anmelden in Flirtportalen etc. Auch die grundlose Verweigerung des Geschlechtsverkehrs oder die eigenmächtige Aufhebung der Ehegemeinschaft stellen Scheidungsgründe dar.
  • Die Verletzung der anständigen Begegnung sowie ehrloses und unsittliches Verhalten, etwa durch wiederholte, schwere und nicht durch das Verhalten des anderen Ehegatten ausgelöste Beschimpfungen, unbegründete Eifersucht oder ständige Rechthaberei, übermäßiger Alkoholgenuss, hemmungsloses Eingehen von Schulden oder die Begehung von Straftraten. In jedem Fall gelten Misshandlungen als schwere Eheverfehlungen.
  • Verletzung der Beistandspflicht, etwa durch Vernachlässigen des anderen Ehepartners oder ständiges Verbringen der Freizeit allein. Auch das Unterbinden des Kontaktes des anderen Ehegatten mit dessen Angehörigen kann einen Scheidungsgrund darstellen.
  • Verletzung der Unterhaltspflicht, etwa dadurch, dass der unterhaltspflichtige Ehegatte Zahlungen verweigert oder Einkommen verschwiegen wird.
  • Vernachlässigung des Haushalts und der Kinderbetreuung. 

Vermögensaufteilung:

„Wie erfolgt nach einer Scheidung die Aufteilung des ehelichen Vermögens und der Schulden? Wer bekommt die Ehewohnung? Was geschieht mit einem gemeinsamen Kredit? Ist auch ein Unternehmen bei der Aufteilung zu berücksichtigen?“

Wird die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt, so sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse (Wertpapierdepot, Sparbuch, Bausparvertrag, etc.) untereinander aufzuteilen. Beim ehelichen Gebrauchsvermögen handelt es sich um jene Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben, z.B. die Ehewohnung, Möbel, ein gemeinsamer PKW, etc. Bei der Aufteilung werden auch die ehelichen Schulden (z.B. Kredit für den Ankauf einer Eigentumswohnung) berücksichtigt.

Kann zwischen den Ehegatten kein Einvernehmen über die Aufteilung erzielt werden muss innerhalb eines Jahres ab Eintritt der Rechtskraft der Scheidung ein Antrag auf richterliche Aufteilung gestellt werden.

Die Aufteilung richtet sich nach dem Beitrag eines jeden Ehegatten zum Erwerb der Aufteilungsmasse, etwa durch sein Erwerbseinkommen, die Haushaltsführung oder die Pflege und Erziehung der Kinder. Mehrfachbelastungen, wenn ein Ehegatte neben seiner vollen Erwerbstätigkeit sich auch noch um den Haushalt und die Kinder gekümmert hat, werden besonders berücksichtigt.

Ausgenommen von der Aufteilung ist was die Ehegatten in die Ehe eingebracht haben, was sie von Todes wegen (z.B. Erbe) oder durch Schenkung eines Dritten (z.B. Schenkung eines Grundstückes durch die Eltern eines Ehegatten) erhalten haben. Ebenso ausgenommen von der Aufteilung ist, was dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein (z.B. für sein Hobby) oder seiner Berufsausübung dient. Nicht in die Aufteilungsmasse fallen auch Unternehmen und Unternehmensanteile, wobei Vorteile aus dem Unternehmen und eingebrachtes Vermögen berücksichtigt wird.

Besondere Regelungen gibt es auch für die Ehewohnung.

Wir unterstützen Sie umfassend bei der nachehelichen Vermögensaufteilung, insbesondere durch

  • Erhebung des aufzuteilenden Vermögens und der Schulden,
  • Erarbeitung eines Aufteilungsvorschlages,
  • grundbücherliche Durchführung bei aufzuteilendem Liegenschaftsvermögen,
  • Aufteilung von Kreditschulden,
  • gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruches.

 

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