Reiserecht, Reisemängel, Flugverspätungen

 

„Wenn einer eine Reise tut, dann kann er was erzählen.“  Sollten mit einer Reise nicht nur schöne Erinnerungen verbunden sein, sondern ist diese hinter dem zurückgeblieben, was ursprünglich im Katalog versprochen wurde, unterstützen wir Sie bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen.

Reisemängel:

„Welche Ansprüche habe ich bei einem überbuchten Hotel,  ungenießbarem Essen oder fehlendem Meerblick?“

Bei einer gebuchten Reise knüpfen sich die rechtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung von Ansprüchen maßgeblich daran, ob eine Individual- oder Pauschalreise vorliegt.

Wesensmerkmal einer Pauschalreise ist, dass diese aus einer Kombination von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise besteht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bei einem Reiseveranstalter Flug und Hotel gemeinsam gebucht werden.

Das auf Pauschalreisen anwendbare Pauschalreisegesetz (PRG) sieht zu Gunsten des Reisenden umfassende Informationspflichten vor und regelt Ansprüche für den Fall des Rücktritts sowie bei mangelhafter Erbringung von Reiseleistungen.

Werden Transport, Unterkunft, etc. bei unterschiedlichen Anbietern gebucht liegt eine Individualreise vor.

Während bei einer Pauschalreise Ansprüche des Reisenden gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden können ist es bei einer Individualreise erforderlich sich an den jeweiligen Vertragspartner für die Flugbuchung, Hotelbuchung, Autovermietung, etc. zu wenden und ergeben sich die diesbezüglichen Rechte aus den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen und jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen.

Auch österreichische Gerichte orientieren sich bei der Bewertung von Preisminderungsansprüchen infolge mangelhafter Reiseleistungen an der vom Landesgericht Frankfurt entworfenen „Frankfurter Liste“. Diese sieht – unverbindlich – beispielsweise folgende Preisminderungsansprüche vor (Stand 2020):

  • Lärm in der Nacht: 10 – 40%
  • Fehlender Balkon (trotz Zusage): 5 – 10%
  • Verdorbene, ungenießbare Speisen: 20 – 30%
  • Verschmutzter Pool: 10 – 20%

Wenn Reiseleistungen hinter dem Vereinbarten zurückbleiben zeigen Sie dies Ihrem Reiseveranstalter bzw. Vertragspartner unverzüglich an und dokumentieren Sie die Mängel.

Unsere Beratung in reiserechtlichen Fragen umfasst

  • die Prüfung des abgeschlossenen Reisevertrages,
  • die außergerichtliche Geltendmachung von Ersatzansprüchen,
  • die Vertretung in Gerichtsverfahren.

Ersatzansprüche bei Flugverspätungen sowie Nichtbeförderung und Annullierung von Flügen:

Seit dem 17.02.2005 regelt die Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 die Unterstützungs-, Betreuungs- und Ausgleichszahlungen für Fluggäste im Fall von Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und sieht spezielle Reglungen zum allgemeinen Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht vor.

Neben dem Recht auf Rückerstattung des Ticketpreises oder schnellstmöglicher Beförderung zum Endziel und umfassenden Betreuungsleistungen während der Wartezeiten, besteht allenfalls auch ein Anspruch auf Leistung einer Ausgleichszahlung für entstandene Unannehmlichkeiten, sofern nicht rechtzeitig informiert wurde oder die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist und die Fluglinie alle ihr zumutbaren Maßnahmen getroffen hat.

Die Verordnung gilt für alle Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines EU-Mitgliedstaates einen Flug antreten oder von einem Flughafen in einem Drittstaat (z.B. USA) mit einer Fluglinie mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat in EU-Gebiet fliegen.

Sofern Sie von einer Nichtbeförderung, der Annullierung oder großer Verspätungen eines Fluges betroffen sind stehen wir Ihnen beratend zur Seite und unterstützen bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen.