Mietrecht

Unsere Kanzlei berät seit vielen Jahren im Miet- und Wohnrecht und verfügt dadurch über die entsprechende Expertise in der Beratung und Vertretung von Mietern, Vermietern, Wohnungseigentümern, Eigentümergemeinschaften und Hausverwaltungen.

Miete:

Die österreichische Rechtsordnung sieht im Bereich des Mietrechts ein komplexes Regelungswerk vor, nach dem sich die jeweiligen Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern richten. Im Mietrecht ist primär zu prüfen, ob und inwieweit das Mietverhältnis dem Mietrechtsgesetz (MRG) oder aber den Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) unterliegt.

Grundsätzlich kann gesagt werden, dass

  • die Miete von Wohnungen in vor dem Ende des Zweiten Weltkrieges errichteten Mehrparteienhäusern zumeist dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegen,
  • die Miete von Wohnungen in nicht geförderten Neubauten und von Wohnungen in Neubauten, die im Wohnungseigentum stehen, meist dem Teilanwendungsbereich des MRG unterliegen, und
  • Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen (Ein- und Zweifamilienhäusern) oder Geschäftsräumlichkeiten von der Anwendung des MRG zur Gänze ausgenommen sind.

Die korrekte Einordnung in den gesetzlichen Anwendungsbereich ist relevant für die daran knüpfenden unterschiedlichen Regelungen zur Mietzinsberechnung, für die Ausgestaltung des Gebrauchsrechts und der jeweiligen Erhaltungspflichten, aber auch für die Frage der Rechtsnachfolge und der Auflösung des Mietvertrages.

Wir beraten unsere Mandanten sowohl mieterseitig als auch vermieterseitig bei bestandrechtlichen Fragen und stehen gerne zur Prüfung und Errichtung von Mietverträgen zur Verfügung.

Sollte es durch Zahlungsrückstände, erheblich nachteiligen Gebrauch oder unleidliches Verhalten des Mieters notwendig werden das Vertragsverhältnis vorzeitig aufzulösen, unterstützen wird bei der Geltendmachung von Mietzins- und Räumungsansprüchen sowohl außergerichtlich, aber auch gerichtlich und in einem nachfolgenden Exekutionsverfahren.

Wohnungseigentum:

Wohnungseigentum ist das einem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte Recht, eine selbstständige Wohnung, eine sonstige selbstständige Räumlichkeit oder einen Kfz-Abstellplatz ausschließlich zu nutzen und hierüber alleine zu verfügen. Das Wohnungseigentum wird im Grundbuch eingetragen.

Durch die Expertise unserer Kanzlei sowohl im Wohnrecht als auch im Liegenschaftsrecht unterstützen wird einerseits im Stadium der Vorbereitung von Wohnungseigentum, aber auch bei Fragestellungen nach bereits erfolgter Wohnungseigentumsbegründung bis hin zu Möglichkeiten der Beendigung von Wohnungseigentum.

Für die einzelnen Wohnungseigentümer ergeben sich aus dem Wohnungseigentum zahlreiche Rechte und Pflichten.

Wir beraten und unterstützen unsere Mandanten insbesondere bei

  • der Begründung von Wohnungseigentum (Parifizierung),
  • Fragen zur ordentlichen und außerordentlichen Liegenschaftsverwaltung,
  • Fragen zur Willensbildung der Wohnungseigentümer,
  • der Errichtung und Abänderung von Benützungsregelungen,
  • Fragen zu den Rechten und Pflichten des Verwalters,
  • Haftungsfragen betreffend die Wohnungseigentümer und Eigentümergemeinschaft,
  • Geltendmachung von Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüchen,
  • Abwehr von Störungen des Eigentumsrechtes,
  • Verkauf und Vermietung von Eigentumswohnungen,
  • Belastung von Eigentumswohnungen.

Gerne stehen wir für Ihre Fragen zum Wohnungseigentum sowie für die Errichtung von entsprechenden vertraglichen Regelungen oder der Durchsetzung von Ansprüchen sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich zur Verfügung.