Ehe- und Familienrecht

Als Linzer Rechtsanwaltskanzlei beraten wir schwerpunktmäßig im Ehe- und Familienrecht. Dr. Elisabeth Humer Rieger, M.B.L., ist ausgebildete Mediatorin.

Ehe, eingetragene Partnerschaft, Lebensgemeinschaft:

Bereits zu Beginn des Zusammenlebens, sei es in einer Lebensgemeinschaft, eingetragenen Partnerschaft oder Ehe, kann es vorteilhaft sein, die wesentlichen Punkte des Zusammenlebens zu regeln und Klarheit über die beiderseitigen Rechte und Pflichten während aufrechter Gemeinschaft zu schaffen. Aber auch im Fall einer Scheidung, Auflösung der Partnerschaft bzw. Lebensgemeinschaft, oder für den Fall des Ablebens eines oder beider Partner ist es sinnvoll, eine Regelung zu treffen.

Eheverträge:

„Wann ist ein Ehevertrag sinnvoll? Was kann in einem Ehevertrag vorab geregelt werden?“

Sowohl im Vorfeld der Eheschließung, als auch während aufrechter Ehe besteht die Möglichkeit, Vereinbarungen über die Vermögensverhältnisse in der Ehe, den Unterhalt oder erbrechtliche Fragen zu treffen. Auch die vermögensrechtlichen Ansprüche nach einer Scheidung können Regelungsinhalt eines Ehevertrages sein und im Scheidungsfall weitere Auseinandersetzungen über die Vermögensaufteilung vermeiden. Ratsam sind vertragliche Regelungen insbesondere bei der

  • Mitwirkung eines Ehepartners im Unternehmen des anderen,
  • wenn ein Ehepartner wegen der Kinderbetreuung in Karenz geht oder nur Teilzeit arbeitet oder
  • bei sehr unterschiedlichen finanziellen Verhältnissen.

Vereinbarungen über die Obsorge bzw. den Unterhalt gemeinsamer Kinder gelten als bloße Absichtserklärungen, denen im Scheidungsfall allerdings keine verbindliche Wirkung zukommt.

Verträge zur eingetragenen Partnerschaft:

„Welcher Unterschied besteht zwischen einer Ehe und einer eingetragenen Partnerschaft?“

Mit einer eingetragenen Partnerschaft gehen zwei Personen eine Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten ein. Seit 01.01.2019 steht eine Verpartnerung sowohl gleichgeschlechtlichen, als auch verschiedengeschlechtlichen Paaren offen. Die Rechtsverhältnisse eingetragener Partner sind im Wesentlichen wie die einer Ehe regelbar.

Verträge zur Lebensgemeinschaft:

„Welche Möglichkeiten bietet ein Partnerschaftsvertrag?“

Für die (nichteheliche bzw. nichtpartnerschaftliche) Lebensgemeinschaft besteht keine einheitliche gesetzliche Regelung, was gerade im Interesse jener ist, die sich bewusst gegen eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft und den damit verbundenen gesetzlich geregelten Rechten und Pflichten entscheiden. Durch das gemeinsame Zusammenleben, Zusammenarbeiten, gemeinsame Investitionen oder Schulden, gemeinsame Kinder können Situationen entstehen, die es erforderlich machen, vertragliche Regelungen zu treffen. Gleiches gilt etwa auch bei dem Wunsch, den Lebensgefährten nach dem eigenen Ableben finanziell abzusichern (z.B. durch eine Regelung mittels Testament). Sinnvoll kann es überdies sein, dass sich die Lebensgefährten wechselseitig Vollmachten einräumen, um etwa im medizinischen Notfall oder bei Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Partners entscheiden zu können (zB Vorsorgevollmacht, gewählte Erwachsenenvertretung).